Bei Klagen, die auf Verurteilung der beklagten Partei zur Auflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung gerichtet sind, bemisst sich auch der Gebührenstreitwert regelmäßig nach dem Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks, der wiederum regelmäßig mit einem vereinbarten Kaufpreis gleichgesetzt werden kann.
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