OLG Stuttgart - Beschluß vom 14.12.1994
9 U 112/94
Normen:
ZPO §§ 3 6 ;
Fundstellen:
IBR 1995, 141

Streitwert bei Auflassungsklage - Verkehrswert - Restkaufpreisforderung

OLG Stuttgart, Beschluß vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 9 U 112/94

DRsp Nr. 2001/5590

Streitwert bei Auflassungsklage - Verkehrswert - Restkaufpreisforderung

1. Bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks bemißt sich der Streitwert regelmäßig nach dem Verkehrswert des Grundstücks.2. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Übereignungsverpflichtung als solche unbestritten und der Erwerber durch Auflassungsvormerkung gesichert ist und sich die Parteien nur darüber streiten, ob der Erwerber noch eine Restkaufpreisforderung begleichen muß. In diesem Fall ist der Wert der Restkaufpreisforderung maßgeblich.

Normenkette:

ZPO §§ 3 6 ;

Gründe:

Bei Klagen, die auf Verurteilung der beklagten Partei zur Auflassung und Bewilligung der Eigentumsumschreibung gerichtet sind, bemisst sich auch der Gebührenstreitwert regelmäßig nach dem Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks, der wiederum regelmäßig mit einem vereinbarten Kaufpreis gleichgesetzt werden kann.