Streitwert bei Anträgen auf Widerruf und Unterlassung einer Äußerung
OLG Köln, Beschluß vom 26.02.1999 - Aktenzeichen 19 W 8/99
DRsp Nr. 1999/6250
Streitwert bei Anträgen auf Widerruf und Unterlassung einer Äußerung
»Zwar ist in der Regel der Streitwert des Widerrufsantrags nicht geringer als der Wert des auf Unterlassung der selben Äußerung gerichteten Antrags. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Klageerhebung feststeht, dass die Äußerung für die klagende Partei ohne nachteilige Folgen geblieben ist.«