LAG Bremen - Beschluss vom 29.02.2000
3 Ta 86/99
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BAT § 48a ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;
Fundstellen:
NZA-RR 2000, 615
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 22.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9381/98

Streitwert bei Ansprüchen auf Zusatzurlaub wegen Schichtarbeit nach § 48a BAT

LAG Bremen, Beschluss vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 3 Ta 86/99

DRsp Nr. 2004/15962

Streitwert bei Ansprüchen auf Zusatzurlaub wegen Schichtarbeit nach § 48a BAT

Die streitigen Ansprüche auf Zusatzurlaub wegen Schichtarbeit nach § 48a BAT sind keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG. Der Zusatzurlaub ist kein regelmäßig zu bestimmten oder bestimmbaren Terminen wiederkehrender Anspruch.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BAT § 48a ; GKG (2004) § 42 Abs. 3, Abs. 4 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 48 a BAT hat und über die Gewährung des Zusatzurlaubes für die Jahre 1998 und 1999.

Mit der am 30.12.1998 beim Arbeitsgericht Bremen eingereichten Klage hat der Kläger beantragt:

1. der Beklagte wird verurteilt,

1.1 dem Kläger vier Arbeitstage Zusatzurlaub gemäß § 48 a BAT für das Jahr 1998 aufgrund der Arbeitsleistung 1997 zu gewähren;

hilfsweise: an den Kläger 1.204,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf das Nettogehalt ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

1.2 dem Kläger vier Arbeitstage Zusatzurlaub gemäß § 48 a BAT für das Jahr 1999 aufgrund der Arbeitsleistung 1998 zu gewähren;

2. festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 48 a BAT besitzt.