LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.01.2008
3 Ta 259/07
Normen:
GKG § 3 Abs. 1 § 42 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 1 § 48 Abs. 1 § 63 Abs. 2 ; TzBfG § 8 ; ZPO § 3 ; RVG § 2 Abs. 1 § 32 § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 250
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 371/06

Streitwert bei Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit - Behandlung eines unklaren Wertfestsetzungsbeschlusses - Berücksichtigung immaterieller Interessen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 259/07

DRsp Nr. 2008/4228

Streitwert bei Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit - Behandlung eines unklaren Wertfestsetzungsbeschlusses - Berücksichtigung immaterieller Interessen

1. Lässt der Beschluss des Arbeitsgerichts nicht erkennen, ob der Wert des Streitgegenstands im Sinne des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2 GKG oder der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt worden ist, ist diese Unklarheit für das Beschwerdeverfahren dadurch zu beseitigen, dass davon auszugehen ist, dass das Arbeitsgericht das Richtige tun wollte und einen Beschluss nach § 63 Abs. 2 GKG erlassen hat, wenn die angefochtene Entscheidung in diesem Sinne ausgelegt werden kann. 2. Bei der Bemessung des Streitwerts für ein Begehren auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in den Sommermonaten nach § 8 TzBfG ist von § 3 ZPO auszugehen, der über § 48 Abs. 1 GKG anzuwenden ist; die ausdrückliche Beschränkung auf die in § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 GKG genannten Streitigkeiten zeigt, dass gerade kein allgemein niedrigerer Streitwert für das arbeitsgerichtliche Verfahren vorgesehen wird.