ArbG Freiburg, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 371/06
Streitwert bei Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit - Behandlung eines unklaren Wertfestsetzungsbeschlusses - Berücksichtigung immaterieller Interessen
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 259/07
DRsp Nr. 2008/4228
Streitwert bei Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit - Behandlung eines unklaren Wertfestsetzungsbeschlusses - Berücksichtigung immaterieller Interessen
1. Lässt der Beschluss des Arbeitsgerichts nicht erkennen, ob der Wert des Streitgegenstands im Sinne des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 2GKG oder der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1RVG festgesetzt worden ist, ist diese Unklarheit für das Beschwerdeverfahren dadurch zu beseitigen, dass davon auszugehen ist, dass das Arbeitsgericht das Richtige tun wollte und einen Beschluss nach § 63 Abs. 2GKG erlassen hat, wenn die angefochtene Entscheidung in diesem Sinne ausgelegt werden kann.2. Bei der Bemessung des Streitwerts für ein Begehren auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit in den Sommermonaten nach § 8TzBfG ist von § 3ZPO auszugehen, der über § 48 Abs. 1GKG anzuwenden ist; die ausdrückliche Beschränkung auf die in § 42 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 GKG genannten Streitigkeiten zeigt, dass gerade kein allgemein niedrigerer Streitwert für das arbeitsgerichtliche Verfahren vorgesehen wird.
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