SchlHOLG - Beschluss vom 06.10.2008
5 W 51/08
Normen:
AktG § 247; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 15.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 129/08

Streitwert bei Anfechtung von Wahlhandlungen zur Vertreterversammlung einer Genossenschaft

SchlHOLG, Beschluss vom 06.10.2008 - Aktenzeichen 5 W 51/08

DRsp Nr. 2009/1183

Streitwert bei Anfechtung von Wahlhandlungen zur Vertreterversammlung einer Genossenschaft

1. Die Festsetzung des Streitwertes für die Anfechtung von Wahlhandlungen zu Vertreterversammlung einer Genossenschaft beruht auf der analogen Anwendung von § 247 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 3 ZPO. Der Grundgedanke dieser Vorschrift gilt auch im Genossenschaftsrecht, weil es bei der Frage der Anfechtbarkeit von Beschlüssen durchweg um Rechtsprobleme mit wirtschaftlichen Auswirkungen geht und deshalb die Begrenzung des Streitwerts durch den meist verhältnismäßig niedrigen Geschäftsanteil (unter Einbeziehung der Haftungssumme) des klagenden Genossen im Vergleich zu den wirtschaftlichen Auswirkungen bei der beklagten Genossenschaft nicht angemessen wäre. 2. Die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers sind im Rahmen der Ermessensausübung nach § 247 Abs. 1 S. 1 AktG unerheblich. 3. Die Methode, wie die beteiligten Interessen der Parteien zueinander ins Verhältnis zu setzen sind (Mittelwert und/oder sog. "Quadratwurzelformel") ist streitig. Nach Auffassung des Senats ist die Gewichtung der Interessen Bestandteil der Ermessensausübung und lässt sich nicht mit Rechtsformeln verallgemeinern. Dies gilt insbesondere im Genossenschaftsbereich, wo ohnehin nur die analoge Anwendung von § 247 Abs.1 AktG in Betracht kommt.

Tenor: