LAG Bremen - Beschluss vom 16.02.2007
3 Ta 4/07
Normen:
BetrVG § 9 ; RVG § 23 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA 2007, 1389
Vorinstanzen:
AG Bremen-Bremerhaven - 8 BV 75/06 - 28.12.2006,

Streitwert bei Anfechtung einer Betriebsratswahl

LAG Bremen, Beschluss vom 16.02.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 4/07

DRsp Nr. 2007/5809

Streitwert bei Anfechtung einer Betriebsratswahl

»Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts folgt dem Bundesarbeitsgericht (vgl. BAG 10.07.2001 - 7 ABR 42/99) bei der Festsetzung des Streitwerts für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren, in denen es um die Anfechtung einer Betriebsratswahl geht. Es ist zunächst vom 2-fachen Ausgangsstreitwert bei der Anfechtung eines aus einer Person bestehenden Betriebsrats auszugehen. Mit wachsender Betriebsratsgröße orientiert sich die Erhöhung des Streitwerts an der Staffel des § 9 BetrVG, wobei der Streitwert für jede Stufe um den halben Ausgangswert des § 23 Abs. 3 RVG erhöht wird.«

Normenkette:

BetrVG § 9 ; RVG § 23 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Arbeitgeber hat mit Antrag vom 31. Mai 2006 die Betriebsratswahl vom 24.05.2006 angefochten. Zur Begründung hat der Arbeitgeber angeführt, dass nur eine Person als Betriebsrat hätte gewählt werden dürfen, da weniger als 20 Arbeitnehmer im Betrieb tätig seien. Gewählt worden sind aber drei Mitglieder.

In der Güteverhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Vor der Anhörung in der streitigen Verhandlung nahm der Arbeitgeber den Antrag zurück.