Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Streitwert einer Änderungsschutzklage richtet sich grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Arbeitnehmers daran, die ihm angesonnenen Veränderungen des Arbeitsvertrages zu vermeiden. Richtet sich die Änderungskündigung auf eine unbefristete Vergütungsreduzierung, lässt sich das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers unschwer beziffern: Entsprechend §§ 42 III GKG, 23 I 1 RVG ist an sich auf den dreijährigen Unterschiedsbetrag abzustellen.
Der Klägervertreter hat plausibel vorgerechnet, dass der dreijährige Wert der durch die Änderungskündigung angestrebten Vergütungsreduzierung den Betrag von drei Bruttomonatsgehältern bei weitem übersteigt.
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