KG - Urteil vom 18.12.2003
12 U 164/02
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2004, 310
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 490/01

Streitwert bei Abschluss eines Vergleichs

KG, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 12 U 164/02

DRsp Nr. 2005/6651

Streitwert bei Abschluss eines Vergleichs

Der Streitwert eines Vergleichs richtet sich nicht nach dem vereinbarten Zahlbetrag, sondern nach dem Wert des Vergleichs, also den streitigen Positionen.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Die Berufungen der Parteien richtet sich gegen das am 16. April 2002 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt,

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 3.386,70 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 28. August 2001 zu zahlen;

Die Beklagten beantragen,

1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen;

2. unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen und auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtgläubiger weitere 693,22 DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 18. Juli 2001 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.