VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.03.2007
13 S 2404/06
Normen:
AufenthG § 60a ; GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2934/05

Streitwert: Aussetzung Abschiebung, Duldung, Streitwert, Regelstreitwert, Auffangstreitwert

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 13 S 2404/06

DRsp Nr. 2008/8391

Streitwert: Aussetzung Abschiebung, Duldung, Streitwert, Regelstreitwert, Auffangstreitwert

»Für Klagen betreffend die Aussetzung der Abschiebung (Duldung gemäß § 60a AufenthG) und Nebenbestimmungen zur Duldung gilt der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR pro Person (§ 52 Abs. 2 GKG).«

Normenkette:

AufenthG § 60a ; GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 2 ;

Gründe:

Die bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung im eigenen Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten der Kläger erhobene Streitwertbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wird die Beschwerdesumme erreicht und die Frist von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens eingehalten (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Über sie hat der Berichterstatter zu entscheiden, da der angefochtene Beschluss durch den Einzelrichter ergangen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; s. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.6.2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648).