Der Kläger begehrte die Aufhebung eines Bescheides des Beklagten, mit dem er zur Erteilung einer Selbstauskunft über sein Einkommen im Jahr 1994 verpflichtet wurde. Dieser Selbstauskunft sei der Einkommensteuerbescheid oder eine Bestätigung des Steuerberaters beizufügen. Er hat die Klage zurückgenommen.
Die Beschwerde gegen die Höhe des festgesetzten Streitwerts ist zulässig und begründet.
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