OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 21.09.2000
2 O 31/00
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2002, 57
NVwZ-RR 2001, 279
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 24.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 1313/97

Streitwert, Auskunft

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 2 O 31/00

DRsp Nr. 2001/3436

Streitwert, Auskunft

»Der Streitwert eines Verfahrens gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft bestimmt sich, wie im Zivilrecht, nach dem Interesse des Auskunftspflichtigen an der Nichterteilung der Auskunft. In der Regel ist der Wert des für die Auskunftserteilung erforderlichen Zeitaufwandes zu ermitteln.«

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Der Kläger begehrte die Aufhebung eines Bescheides des Beklagten, mit dem er zur Erteilung einer Selbstauskunft über sein Einkommen im Jahr 1994 verpflichtet wurde. Dieser Selbstauskunft sei der Einkommensteuerbescheid oder eine Bestätigung des Steuerberaters beizufügen. Er hat die Klage zurückgenommen.

Die Beschwerde gegen die Höhe des festgesetzten Streitwerts ist zulässig und begründet.