VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.08.2007
13 S 1445/07
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 24.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2539/07

Streitwert: Aufenthaltserlaubnis; Nebenbestimmung; Befristung; Geltungsdauer; Streitwert; Regelstreitwert; Auffangstreitwert

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2007 - Aktenzeichen 13 S 1445/07

DRsp Nr. 2008/8372

Streitwert: Aufenthaltserlaubnis; Nebenbestimmung; Befristung; Geltungsdauer; Streitwert; Regelstreitwert; Auffangstreitwert

»Für Klagen, die Nebenbestimmungen zur Aufenthaltserlaubnis betreffen (hier über die Geltungsdauer) gilt der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR pro Person (§ 52 Abs. 2 GKG).«

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 2 ;

Gründe:

Die bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung im eigenen Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten der Kläger erhobene Streitwertbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wird die Beschwerdesumme erreicht und die Frist von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens eingehalten (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Über sie hat der Berichterstatter zu entscheiden, da der angefochtene Beschluss durch den Einzelrichter ergangen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; s. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.6.2006 - 9 S 1148/06 -, NVwZ-RR 2006, 648).