Die bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung im eigenen Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten der Kläger erhobene Streitwertbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig; insbesondere wird die Beschwerdesumme erreicht und die Frist von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens eingehalten (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Über sie hat der Berichterstatter zu entscheiden, da der angefochtene Beschluss durch den Einzelrichter ergangen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG; s. auch
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