Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) hat teilweise Erfolg.
Es spricht vieles dafür, dass vorliegend eine vermögensrechtliche Streitigkeit zu bewerten ist. Ein Rechtsstreit auf Einräumung einer Sicherheit ist vermögensrechtlicher Art. Dass es dem antragstellenden Betriebsrat daneben auch um die Gewährleistung seiner Rechte gegangen sein mag, dürfte die Angelegenheit nicht zu einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit machen.
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