LAG Düsseldorf - Beschluß vom 10.02.1999
7 TaBV 32/98
Normen:
BRTV § 3 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ; ZPO § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach - 5 BV 50/98 Beschluß - 08.11.98,

Streitwert: Arbeitsrecht - Betriebsverfassung - Beschlussverfahren - Einräumung einer Sicherheit

LAG Düsseldorf, Beschluß vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 7 TaBV 32/98

DRsp Nr. 2001/5611

Streitwert: Arbeitsrecht - Betriebsverfassung - Beschlussverfahren - Einräumung einer Sicherheit

1. Ein Rechtsstreit auf Einräumung einer Sicherheit des gemäß § 3 Abschn. 1.43 BRTV vom Arbeitgeber einzurichtenden Ausgleichskontos ist vermögensrechtlicher Art, auch wenn es dem Betriebsrat daneben auch um die Gewährleistung seiner Rechte geht. 2. Für die Streitwertbemessung ist dabei das Sicherungsinteresse des Antragstellers bzw. der Arbeitnehmer nach § 3 ZPO zu bewerten. 3. Eine abweichende Festsetzung ist nicht im Hinblick auf § 6 ZPO geboten, da es sich weder um den typischen Fall der Sicherstellung einer Forderung handelt noch § 6 ZPO direkt anwendbar ist und im übrigen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einschränkend ausgelegt werden müßte.

Normenkette:

BRTV § 3 ; BRAGO § 8 Abs. 2 ; ZPO § 6 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) hat teilweise Erfolg.

Es spricht vieles dafür, dass vorliegend eine vermögensrechtliche Streitigkeit zu bewerten ist. Ein Rechtsstreit auf Einräumung einer Sicherheit ist vermögensrechtlicher Art. Dass es dem antragstellenden Betriebsrat daneben auch um die Gewährleistung seiner Rechte gegangen sein mag, dürfte die Angelegenheit nicht zu einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit machen.