I.
Der antragstellende Betriebsrat macht in 14 gleichlautenden Verfahren für eine Vielzahl von Arbeitnehmern geltend, daß deren Versetzung durch die Antragsgegnerin (Arbeitgeber) seiner Mitbestimmung nach §
Mit Beschluß vom 27.5.1992, auf den wegen der rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht München den Gegenstandswert des Verfahrens gemäß § 10 Abs. 1. BRAGO auf DM 2.000,-- festgesetzt.
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