BGH - Beschluß vom 10.02.1982
VIII ZR 229/81
Normen:
ZPO § 6 ;
Fundstellen:
WM 1982, 435

Streitwert: Anfechtung [außerhalb Konkurs]

BGH, Beschluß vom 10.02.1982 - Aktenzeichen VIII ZR 229/81

DRsp Nr. 2001/5449

Streitwert: Anfechtung [außerhalb Konkurs]

1. Bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses ist § 6 ZPO entsprechend anzuwenden. 2. Maßgebend für den Streitwert ist daher in erster Linie die Forderung des Anfechtenden einschließlich Zinsen und Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll.

Normenkette:

ZPO § 6 ;
Fundstellen
WM 1982, 435