BGH, Beschluß vom 10.02.1982 - Aktenzeichen VIII ZR 229/81
DRsp Nr. 2001/5449
Streitwert: Anfechtung [außerhalb Konkurs]
1. Bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses ist § 6ZPO entsprechend anzuwenden.2. Maßgebend für den Streitwert ist daher in erster Linie die Forderung des Anfechtenden einschließlich Zinsen und Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll.