1. Im Anfechtungsstreit außerhalb des Konkurses bestimmt sich der Streitwert gem. § 6ZPO in erster Linie nach der Forderung einschließlich Zinsen und Kosten, die der Anfechtende geltend macht.2. Ist der Wert des Zurückzugewährenden nach Abzug etwa vorhandener Belastungen geringer als die die Anfechtung begründende Forderung, gilt der geringere Wert.