VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.05.2006
1 S 2525/05
Normen:
GKG § 39 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 652
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1460/05

Streitwert: Allgemeinverfügung, Wagenburg, subjektive Klagehäufung, Rechtsgemeinschaft

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 1 S 2525/05

DRsp Nr. 2008/7728

Streitwert: Allgemeinverfügung, Wagenburg, subjektive Klagehäufung, Rechtsgemeinschaft

»Wenden sich mehrere Kläger gegen die in einer Allgemeinverfügung angeordnete Auflösung einer sogenannten Wagenburg, ist bei der Bemessung des Streitwerts je Kläger der Auffangwert zugrunde zu legen.«

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerden, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat entscheidet, sind gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren, in dem die Kläger eine Allgemeinverfügung angefochten haben, zutreffend bemessen; in dieser Verfügung hat die Beklagte die Beseitigung der eine sogenannte Wagenburg bildenden Fahrzeuge angeordnet und die Nutzung des bisherigen Standorts als Abstellfläche für die Fahrzeuge untersagt.