Die zulässige Beschwerde § 25 Abs. 2 GKG ist teilweise erfolgreich.
Die Bedenken des Arbeitsgerichts, die Beschwerde könnte deswegen unzulässig sein, weil diese auf Weisung der Rechtsschutzversicherung eingelegt worden sei, werden nicht geteilt. Nach dem ARB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, auf Weisung des Rechtsschutzversicherers Rechtsmittel gegen Streitwertbeschlüsse einzulegen. In diesem Sinne ist das Schreiben der ROLAND-Rechtsschutz-Versicherungs-AG vom 11.7.1986 zu verstehen, so dass der Kläger Beschwerdeführer ist.
Begründet ist die Beschwerde insoweit als der Verfahrenswert im allgemeinen auf drei Monatseinkommen festgesetzt worden ist.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|