Die vom Beteiligten Ziffer 2 ersichtlich namens der durch eine etwa zu hohe Streitwertfestsetzung beschwerten Beteiligten Ziffer 1 eingelegte, gemäß §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Satz 4 GKG eingegangene und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes zu Recht in Höhe eines Vierteljahresverdienstes der Beteiligten Ziffer 1 festgesetzt hat.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|