Streitwert: Änderungskündigung - Dreimonatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]
LAG Hamm, Beschluß vom 19.10.1989 - Aktenzeichen 8 Ta 385/89
DRsp Nr. 2001/5346
Streitwert: Änderungskündigung - Dreimonatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]
- ggf. ErhöhungDer Streitwert der Änderungsschutzklage ist im Rahmen der Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG unter individueller Abschätzung des der Klage zugrunde liegenden wirtschaftlichen Interesses zu bemessen. Als Ausgangspunkt dient in den einschlägigen Fällen die vierteljährliche Vergütungsdifferenz, die nach Gesichtspunkten des Prestiges und der Rehabilitation angemessen erhöht werden kann (Bestätigung von LAG Hamm EzA § 12ArbGG 1979 Streitwert Nr. 14 = MDR 1982, 876; LAG Hamm LAGE § 12ArbGG 1979 Streitwert Nr. 43; entgegen BAG EzA § 12ArbGG 1979 Nr. 64).