LAG Berlin - Beschluß vom 08.07.1996
7 Ta 43/96 (Kost)
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 47 Ca 937/96

Streitwert: Änderungskündigung - Dreimonatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen] - ggf. Erhöhung

LAG Berlin, Beschluß vom 08.07.1996 - Aktenzeichen 7 Ta 43/96 (Kost)

DRsp Nr. 2001/5282

Streitwert: Änderungskündigung - Dreimonatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen] - ggf. Erhöhung

Ficht der Kläger nach Erklärung des Vorbehalts gemäß § 2 KSchG eine Änderungskündigung, die zu einer Änderung der Vergütung führen soll, ist für die Berechnung des Streitwerts höchstens der Betrag der Vergütungsdifferenz für ein Vierteljahr maßgebend.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; KSchG § 2;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 20.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 47 Ca 937/96