VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.02.2009
13 S 2863/08
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 5;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5476/07

Streitwert: Addition; Duldung; Nebenbestimmung; Streitgegenstand; Streitwert

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 13 S 2863/08

DRsp Nr. 2009/5545

Streitwert: Addition; Duldung; Nebenbestimmung; Streitgegenstand; Streitwert

Stehen mehrere Nebenbestimmungen oder andere Zusätze zu einer ausländerrechtlichen Duldung in Streit, ist der Streitwert insgesamt nur auf 5.000,--EUR festzusetzen. Eine Addition nach § 39 Abs. 1 GKG findet insoweit nicht statt.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2008 - 12 K 5476/07 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 5;

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde, mit welcher die Anhebung des auf 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwertes auf 15.000,-- EUR begehrt wird, ist statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere wird die Beschwerdesumme des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht. Über sie hat der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, da der angefochtene Beschluss durch den Berichterstatter ergangen ist (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.6.2006 - 9 S 1148/06 - NVwZ-RR 2006, 648). Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Streitwert zu Recht auf 5.000,-- EUR festgesetzt hat. Die von dem Kläger begehrte Heraufsetzung des Streitwerts auf 15.000,-- EUR ist nicht möglich.