Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2008 -
Die Streitwertbeschwerde, mit welcher die Anhebung des auf 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwertes auf 15.000,-- EUR begehrt wird, ist statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere wird die Beschwerdesumme des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht. Über sie hat der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, da der angefochtene Beschluss durch den Berichterstatter ergangen ist (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG; vgl.
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