BFH - Beschluss vom 28.04.2006
I E 1/06
Normen:
GKG § 3 Abs. 1 § 39 Abs. 2 § 47 Abs. 1 ;

Streitwert

BFH, Beschluss vom 28.04.2006 - Aktenzeichen I E 1/06

DRsp Nr. 2006/20327

Streitwert

Betrifft der Antrag des Rechtsmittelführers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten VA, berechnet sich der für die Kostenfestsetzung maßgebliche Streitwert nach der Höhe des Antrags, also nach dem Unterschied zwischen der festgesetzten Steuer und der angestrebten Festsetzung der Steuer.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 1 § 39 Abs. 2 § 47 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Hessische Finanzgericht (FG) hatte die nach Einlegung von Untätigkeitseinsprüchen erhobenen Untätigkeitsklagen der Kostenschuldnerinnen und Erinnerungsführerinnen (Erinnerungsführerinnen) gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und sie sodann durch Urteil vom 2. März 2005 4 K 2223/02, 4 K 3171/02, 4 K 3173/02 bis 4 K 3177/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1587) als unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichteten, am 28. April 2005 erhobenen Revisionen blieben erfolglos; der Senat wies sie durch (nicht veröffentlichten) Beschluss vom 11. Januar 2006 gemäß § 126a FGO und unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 74/02 (BFH/NV 2006, 19) mit der Maßgabe als unbegründet zurück, dass die Klagen wegen fehlender Vorverfahren als unzulässig abzuweisen sind. Die Verfahrenskosten wurden den Erinnerungsführerinnen auferlegt.