BGH - Beschluß vom 13.02.2003
V ZR 378/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr.8 ; ZPO §§ 2 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Streitwert- und Rechtsmittelbeschwer bei Unterlassung der Benutzung eines Weges

BGH, Beschluß vom 13.02.2003 - Aktenzeichen V ZR 378/02

DRsp Nr. 2003/5205

Streitwert- und Rechtsmittelbeschwer bei Unterlassung der Benutzung eines Weges

Der Streitwert für eine Klage auf Unterlassung der Benutzung eines Weges ist nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks, sondern nach den Nachteilen zu bemessen, die dem Kläger durch eine fortdauernde Benutzung entstehen. Diese sind in der Regel mit 10.000 Euro ausreichend bemessen.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr.8 ; ZPO §§ 2 3 ;

Gründe:

Der Antrag nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist nicht begründet, da die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EURO übersteigt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.