Der Antrag nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist nicht begründet, da die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EURO übersteigt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
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