LAG Hamburg, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 1/02
ArbG Hamburg, vom 26.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 8/01
Streitwert - Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bei gerichtlicher Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle wegen zu niedrigen Sozialplanvolumens
BAG, Beschluß vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 1 ABR 23/03 (A)
DRsp Nr. 2005/12297
Streitwert - Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bei gerichtlicher Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle wegen zu niedrigen Sozialplanvolumens
Orientierungssätze:1. Ist die Bundesrechtsanwaltgebührenordnung noch anzuwenden, so errechnet sich der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO.2. Steht der Wert eines vermögensrechtlichen Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nicht fest, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. Fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung ist das billige Ermessen - auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten - nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BRAGO auszuüben.
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