ArbG Neumünster, vom 12.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2a/01
Streitwert - Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bei gerichtlicher Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle wegen erhöhten Sozialplanvolumens
BAG, Beschluß vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 1 ABR 11/02 (A)
DRsp Nr. 2004/20503
Streitwert - Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bei gerichtlicher Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle wegen erhöhten Sozialplanvolumens
Orientierungssätze:1. Ist die Bundesrechtsanwaltgebührenordnung noch anzuwenden, so errechnet sich der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO.2. Steht der Gegenstandswert iSv. § 8 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BRAGO fest, ist er der für die gerichtliche Festsetzung maßgebliche Wert. Anders als der Wortlaut der Vorschrift nahe legen könnte, gibt es einen "feststehenden" Wert nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten; dieses Verständnis gebietet der Vergleich mit § 12GKG und § 30KostO.3. Steht der Wert eines vermögensrechtlichen Gegenstands nicht fest, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen und zu diesem Zweck vorrangig anhand tatsächlicher Anhaltspunkte zu schätzen.4. Wenn bei vermögensrechtlichen Gegenständen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen, ist das billige Ermessen - wie bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen in jedem Fall - nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BRAGO auszuüben.
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