Die Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässig. Der Rechtsanwalt ist aus eigenem Recht zur Einlegung der Beschwerde berechtigt, da er durch die zu geringe Wertfestsetzung in seinem Gebührenanspruch betroffen ist, § 9 Abs. 2 BRAGO.
Die Beschwerde ist auch sachlich begründet, da Prozesskostenhilfe für das Prozesskoscenhilfeprüfungsverfahren insgesamt bewilligt wurde und damit die im Wege des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens an das Gericht herangetragenen Anträge Verfahrens- und Vergleichsgegenstand wurden.
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