BFH - Beschluss vom 13.05.2005
XI E 1/05
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1 § 47 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2012
BFH/NV 2005, 2012

Streitwert - Rücknahme NZB

BFH, Beschluss vom 13.05.2005 - Aktenzeichen XI E 1/05

DRsp Nr. 2005/14588

Streitwert - Rücknahme NZB

Die Höhe des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision entspricht dem Streitwert des Rechtsmittelverfahrens. Sofern der Kostenschuldner im Beschwerdeverfahren sein Klagebegehren nicht eingeschränkt hat und das FG seine Klage in vollem Umfang abgewiesen hatte, entspricht der Streitwert des Beschwerdeverfahrens demjenigen des FG-Verfahrens.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1 § 47 ;

Gründe:

1. Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 nahm der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Stellung gegen die Kostenrechnung des Beamten der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Januar 2005, mit der 197 EUR Kosten ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 9 195 EUR festgesetzt worden waren. Auf das Schreiben des Beamten der Kostenstelle vom 9. Februar 2005 wiederholte der Kostenschuldner seine Einwendungen gegen die Kostenrechnung.

Der Senat versteht das Schreiben des Kostenschuldners als Erinnerung "gegen den Kostenansatz" i.S. des § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

2. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet.