1. Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 nahm der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Stellung gegen die Kostenrechnung des Beamten der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Januar 2005, mit der 197 EUR Kosten ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 9 195 EUR festgesetzt worden waren. Auf das Schreiben des Beamten der Kostenstelle vom 9. Februar 2005 wiederholte der Kostenschuldner seine Einwendungen gegen die Kostenrechnung.
Der Senat versteht das Schreiben des Kostenschuldners als Erinnerung "gegen den Kostenansatz" i.S. des § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
2. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet.
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