OLG Oldenburg - Beschluss vom 19.11.1995
1 W 120/90
Normen:
GKG § 16 ;

Streitwert - Räumung des Pachtobjektes - Abschlagszahlungen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.11.1995 - Aktenzeichen 1 W 120/90

DRsp Nr. 2001/13769

Streitwert - Räumung des Pachtobjektes - Abschlagszahlungen

»Bei der Ermittlung des Streitwertes eines Prozesses um die Räumung eines Pachtobjekts sind Abschlagszahlungen nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

GKG § 16 ;

Gründe:

Nachdem das Landgericht ausgehend von einem monatlichen Pachtzins 7.100, DM - den Streitwert gemäß § 16 GKG zunächst auf 85.200,DM (12fache Bruttomonatspacht) festgesetzt hatte, hat es ihn auf die Beschwerde des Klägers mit dem angefochtenen Beschluss auf 65.585,36 reduziert. Dabei ist das Landgricht nur noch von einer Bruttopacht von 5.240,07 DM im Monat ausgegangen und hat eine Steigerung um 224,73 DM angenommen.

Der Kläger begehrt eine weitergehende Herabsetzung; er vertritt da die Ansicht, dass weder die Kosten für die Nutzung des Inventars noch die Nebenkostenvorauszahlungen Berücksichtigung finden dürften.

Der Beklagte begehrt eine Heraufsetzung des reduzierten Streitwertes; er ist der Meinung, auch das monatliche Entgelt für die Benutzung des Inventars sei ein zu berücksichtigender Teil des Pachtzins.

Die Beschwerden sind zulässig. In der Sache hat die Beschwerde des Beklagten Erfolg; die Beschwerde des Klägers gegen den ursprünglich Streitwertbeschluss ist teilweise begründet.

Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien zahlt der Beklagte monatlich für das Pachtobjekt 7.102,80 DM. Dieser Betrag gliedert