Gründe:
1. Durch Beschluss vom 19. November 2003 I B 96/03 hat der beschließende Senat die Beschwerde des Erinnerungsführers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 2. April 2003 9 K 5494/00 als unzulässig verworfen und entschieden, dass der Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte daraufhin die vom Erinnerungsführer zu entrichtenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 854 EUR an (Kostenrechnung vom 11. Februar 2004). Dabei ging sie von einem Streitwert von 42 714 EUR aus.
Gegen die Kostenrechnung hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen: