LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 12.03.1990
8 Ta 36/90
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO §§ 3 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 1270

Streitwert - Kündigung - Weiterbeschäftigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 12.03.1990 - Aktenzeichen 8 Ta 36/90

DRsp Nr. 2001/5268

Streitwert - Kündigung - Weiterbeschäftigung

Wenn der gegen die Kündigung gerichtete Feststellungsantrag und der daneben gestellte Weiterbeschäftigungsantrag trotz rechtlicher Selbständigkeit eine wirtschaftliche Einheit bilden, so unterbleibt die Addition der Einzelwerte.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO §§ 3 5 ;

Gründe:

Die nach §§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte, innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 1. Halbs., Abs. 1 Satz 4 GKG eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 ist unbegründet.