Die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die ihrer Ansicht nach zu niedrige amtsgerichtliche Festsetzung des Streitwertes für den Zeitraum nach dem 22.02.2001 ist auch gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes, d.h. die gebührenrechtlich relevante Differenz zwischen dem festgesetzten und dem beschwerdeweise begehrten Streitwert, einhundert Deutsche Mark übersteigt.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Denn das Amtsgericht hat in zutreffender Weise für die Zeit nach Abgabe der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers nicht mehr den Streitwert der Hauptsache (= 17.556,49 DM) zugrundegelegt.
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