Die Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG zulässig. Da mit ihr eine Herabsetzung des Streitwertes erstrebt wird, ist sie mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Beschwerdeschriftsatz als im Namen der Beklagten anzusehen, die durch eine überhöhte Streitwertfestsetzung auch beschwert sind.
Die Beschwerde ist auch zum Teil begründet da der Streitwert entgegen der Annahme des Landgerichts nicht auf 542.500 DM, sondern auf lediglich 271.250 DM festzusetzen ist.
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