OLG Saarbrücken - Beschluß vom 04.07.1989
5 W 42/89
Normen:
ZPO § 3, 6 ; ZVG §§ 108 ff. ;
Fundstellen:
JurBüro 1989, 1598

Streitwert: [unechte] Drittwiderspruchsklage - Auseinandersetzung - Miteigentümergemeinschaft

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 04.07.1989 - Aktenzeichen 5 W 42/89

DRsp Nr. 2001/5580

Streitwert: [unechte] Drittwiderspruchsklage - Auseinandersetzung - Miteigentümergemeinschaft

1. Bei einer sog. "unechten" Drittwiderspruchsklage eines Mitberechtigten auf Unzulässigkeit der Auseinandersetzungsversteigerung bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO.2. Maßgebend ist das Interesse des Mitberechtigten an der Aufrechterhaltung der Miteigentumsgemeinschaft durch Verhinderung der Versteigerung.3. Dabei ist nicht vom Grundstückswert, sondern nur vom Wert des Anteils des klagenden Miteigentümers auszugehen, der in vollem Umfang als Streitwert anzusetzen ist.

Normenkette:

ZPO § 3, 6 ; ZVG §§ 108 ff. ;

Gründe:

Die Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG zulässig. Da mit ihr eine Herabsetzung des Streitwertes erstrebt wird, ist sie mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Beschwerdeschriftsatz als im Namen der Beklagten anzusehen, die durch eine überhöhte Streitwertfestsetzung auch beschwert sind.

Die Beschwerde ist auch zum Teil begründet da der Streitwert entgegen der Annahme des Landgerichts nicht auf 542.500 DM, sondern auf lediglich 271.250 DM festzusetzen ist.