OLG Celle - Beschluss vom 14.11.2005
7 W 117/05
Normen:
ZPO § 72 § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ; BGB § 839a ;
Fundstellen:
BauR 2006, 722
NZBau 2006, 379
OLGReport-Celle 2006, 103
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 106/01

Streitverkündung gegenüber gerichtlichem Sachverständigen

OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2005 - Aktenzeichen 7 W 117/05

DRsp Nr. 2006/753

Streitverkündung gegenüber gerichtlichem Sachverständigen

»1. Das Gericht hat den Streitverkündungsschriftsatz dem Betroffenen grundsätzlich ohne Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung zuzustellen. 2. Dies gilt nicht, wenn die Streitverkündung gegenüber dem im Rechtsstreit tätigen Sachverständigen in der Absicht einer rechtsmissbräuchlichen Einflussnahme auf die Gutachtertätigkeit erfolgt. 3. Gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag des Sachverständigen, die Zustellung der Streitverkündungsschrift für unzulässig zu erklären, zurückgewiesen wird, steht ihm das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.«

Normenkette:

ZPO § 72 § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ; BGB § 839a ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Minderung bzw. Schadensersatz aus einem Bauvertrag der Parteien vom 6./27. Juni 1995 mit der Behauptung, die von der Beklagten durchgeführten Fliesenarbeiten seien in erheblichem Umfang mangelhaft.

Die Beklagte hat bestritten, fehlerhaft gearbeitet zu haben.

Daraufhin hat das Landgericht durch Beschluss vom 12. Juli 2002 (Bl. 506 ff. Bd. III d. A.) die Beweiserhebung zu den Behauptungen der Klägerin angeordnet,

a) die in dem Bauvorhaben K. M. e. G. R. an dem keramischen Bodenbelag aufgetretenen Schäden beruhten auf folgenden von der Beklagten zu vertretenden Mängeln: