I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Minderung bzw. Schadensersatz aus einem Bauvertrag der Parteien vom 6./27. Juni 1995 mit der Behauptung, die von der Beklagten durchgeführten Fliesenarbeiten seien in erheblichem Umfang mangelhaft.
Die Beklagte hat bestritten, fehlerhaft gearbeitet zu haben.
Daraufhin hat das Landgericht durch Beschluss vom 12. Juli 2002 (Bl. 506 ff. Bd. III d. A.) die Beweiserhebung zu den Behauptungen der Klägerin angeordnet,
a) die in dem Bauvorhaben K. M. e. G. R. an dem keramischen Bodenbelag aufgetretenen Schäden beruhten auf folgenden von der Beklagten zu vertretenden Mängeln:
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