OLG Nürnberg - Beschluss vom 19.11.2002
4 W 3038/02
Normen:
ZPO § 98 § 101 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 597
OLGReport-Nürnberg 2003, 374
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 16.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1006/98

Streithilfkosten bei Kostenaufhebung im Prozeßvergleich

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 4 W 3038/02

DRsp Nr. 2003/1193

Streithilfkosten bei Kostenaufhebung im Prozeßvergleich

»I. Vereinbaren die Parteien in einem ohne Beteiligung des Streithelfers geschlossenen Prozeßvergleich Kostenaufhebung, so sind auf Antrag des Streithelfers die Kosten seiner Nebenintervention zu Hälfte dem Gegner der unterstützten Partei aufzuerlegen; die andere Hälfte trägt der Streithelfer selbst. II. Über diesen Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers können die Parteien nicht zu seinen Ungunsten verfügen, - auch nicht dadurch, daß sie im Prozeßvergleich eine Erstattung der Nebeninterventions-Kosten ausdrücklich ausschließen.«

Normenkette:

ZPO § 98 § 101 ;

Gründe:

I. Sachverhalt

Die Klägerin, eine Bauträgergesellschaft, nahm die beklagte Sparkasse aus einer Bürgschaft in Anspruch. Als die Beklagte sich weigerte, diesen Forderungen nachzukommen, erhob die Klägerin am 4.9.1998 beim Landgericht Ansbach Klage auf Zahlung von 282.649.68 DM. Am 13.10.1998 verkündete die Beklagte zwei Personen den Streit gegen die sie für den Fall des Unterliegens Regressansprüche geltend machen wollte. Beide Streitverkündeten traten darauf hin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei und zwar der Streithelfer zu 1) am 18.5.1999. der Streithelfer zu 2) am 12.1.2000 (alle Daten beziehen sich auf den Eingang bei Gericht).