I.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 28.04.2005 eine Klage eingereicht, mit welcher er sich gegen eine Änderungskündigung gewendet hat; er hat das Änderungsangebot nicht unter dem Vorbehalt des §
Während der Güteverhandlung vom 17.05.2005 haben die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem unter anderem folgendes vereinbart worden ist:
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