OVG Thüringen - Beschluß vom 26.01.2000
4 N 952/97
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 175
DVBl 2000, 650
NVwZ-RR 2001, 186
ThürVBl 2000, 113
ThürVGRspr 2000, 141
VersorgW 2002, 253
ZKF 2000, 254

Streitgegenstand bei gleichgelagerten Normenkontrollanträgen

OVG Thüringen, Beschluß vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 4 N 952/97

DRsp Nr. 2004/6493

Streitgegenstand bei gleichgelagerten Normenkontrollanträgen

Allein der Wortlaut von Normenkontrollanträgen mehrerer Antragsteller oder ihre auf die Feststellung der Ungültigkeit derselben Rechtsvorschrift gerichtete Zielsetzung führen nicht dazu, dass die Anträge denselben Streitgegenstand betreffen und mithin als wirtschaftliche identisch anzusehen sind (gegen OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.01.1984 - 14 OVG C 1/82).

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Tatbestand:

Die Antragsteller zu 1. bis 6. begehren jeweils die Feststellung der Nichtigkeit von § 12 Abs. 1 und 2 der Beitrags- und Gebührensatzung des Antragsgegners zur Wasserbenutzungssatzung vom 21.05.1997 (BGS-WBS), weil diese Norm sie in ihren Rechten als Mieter bzw. als Eigentümer von Wohnungen im Verbandsgebiet des Antragsgegners verletze. Ihre unterschiedliche Rechtsbetroffenheit wird bei der Beurteilung der Zulässigkeit des jeweiligen Normenkontrollantrages getrennt zu würdigen sein und sich daher ggf. auch auf den Entscheidungsinhalt unterschiedlich auswirken. Der Senat hält daher eine Abtrennung der Normenkontrollverfahren der Eigentümer (Antragsteller zu 3. bis 6.) von denen der Mieter (Antragsteller zu 1. und 2.) zur selbständigen Entscheidung entsprechend § 93 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sachgerecht.