Die Antragsteller zu 1. bis 6. begehren jeweils die Feststellung der Nichtigkeit von § 12 Abs. 1 und 2 der Beitrags- und Gebührensatzung des Antragsgegners zur Wasserbenutzungssatzung vom 21.05.1997 (BGS-WBS), weil diese Norm sie in ihren Rechten als Mieter bzw. als Eigentümer von Wohnungen im Verbandsgebiet des Antragsgegners verletze. Ihre unterschiedliche Rechtsbetroffenheit wird bei der Beurteilung der Zulässigkeit des jeweiligen Normenkontrollantrages getrennt zu würdigen sein und sich daher ggf. auch auf den Entscheidungsinhalt unterschiedlich auswirken. Der Senat hält daher eine Abtrennung der Normenkontrollverfahren der Eigentümer (Antragsteller zu 3. bis 6.) von denen der Mieter (Antragsteller zu 1. und 2.) zur selbständigen Entscheidung entsprechend § 93 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sachgerecht.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|