Die Beschwerde ist begründet.
1. Der Wert des Verfahrensgegenstandes ist im vorliegenden Fall nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, muss dabei von einem Hilfswert von 4.000,00 EUR ausgegangen werden, der nach Lage des Falles niedriger oder - bei einer Obergrenze von 500.000,00 EUR - höher angenommen werden kann.
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