OLG Köln - Beschluß vom 28.08.2000
11 W 23/00
Normen:
BeurkG § 53 ; GKG (1975) § 25 Abs. 2 ; GKG (2004) § 63 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 § 91a Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
MittBayNot 2001, 228
OLGReport-Köln 2001, 57
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 585/99

Streit über Voraussetzungen für den Vollzug der beurkundeten Auflassung

OLG Köln, Beschluß vom 28.08.2000 - Aktenzeichen 11 W 23/00

DRsp Nr. 2001/625

Streit über Voraussetzungen für den Vollzug der beurkundeten Auflassung

1. Die sofortige Beschwerde nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nur zulässig, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache das Rechtsmittel der Berufung zulässig wäre.2. Besteht zwischen den Beteiligten eines notariellen Kaufvertrages Streit darüber, ob die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen, unter denen der Notar den Vollzug der beurkundeten Auflassung vornehmen soll, erfüllt sind, und weigert sich der Notar deshalb, die Umschreibung zu veranlassen, so kann die Streitfrage im Rahmen eines streitigen Verfahrens der Beteiligten vor dem Prozessgericht geklärt werden.3. Der Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert einer Klage, die darauf gerichtet ist, den Notar anzuweisen, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu veranlassen, bestimmt sich nach § 3 ZPO.4. Hat der Käufer eines Grundstücks dem Notar als Voraussetzung für den Vollzug der Auflassung die vollständige Zahlung des Kaufpreises nachzuweisen und erhebt er gegen den Verkäufer eine Klage, die darauf gerichtet ist, den Notar anzuweisen, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu veranlassen, weil die Parteien darum streiten, ob der Käufer - bei übernommenen Leistungen von 186.000 DM - noch 65,60 DM zu zahlen hat, so beträgt der Zuständigkeits- und Gebührenstreitwert maximal 600 DM.