Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.10.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Höhe, der im Rahmen der Beiordnung des Beschwerdeführers im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen.
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