LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.07.2014
L 20 SO 173/14 B
Normen:
VV- RVG Nr. 1005; VV- RVG Nr. 1006; RVG § 56; RVG § 33;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 24.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SF 1/14

Streit über die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattenden RechtsanwaltsvergütungPrüfung der Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV-RVG

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2014 - Aktenzeichen L 20 SO 173/14 B

DRsp Nr. 2014/11795

Streit über die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung Prüfung der Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV- RVG

Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV- RVG ist entstanden, wenn das auf die Erledigung der Rechtssache gerichtete anwaltliche Tätigwerden über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Terminswahrnehmung hinausgeht.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 1005; VV- RVG Nr. 1006; RVG § 56; RVG § 33;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattende Rechtsanwaltsvergütung.