Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.04.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Höhe der im Rahmen von Prozesskostenhilfe aus der Landeskasse zu erstattende Rechtsanwaltsvergütung.
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