Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 27.05.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung streitig.
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