LSG Sachsen - Beschluss vom 05.09.2014
L 8 SB 78/13 B KO
Normen:
SGG § 197 Abs. 2; RVG § 56 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 1 Abs. 3; SGG § 178 S. 1; VV- RVG Nr. 3106; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 183;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 206/11

Streit über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten RechtsanwaltsPrüfung der Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr bei Beendigung eines Verfahrens durch die Annahme eines Teilanerkenntnisses und nachfolgende TeilrücknahmeZulässigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung durch das SG bezogen auf die Festsetzung einer fiktiven TerminsgebührEinschlägigkeit des § 197 Abs. 2 SGG in Bezug auf die Festsetzung der PKH-Vergütung eines beigeordneten RechtsanwaltsErläuterung des Rechtsbegriffs angenommenes Anerkenntnis in Nr. 3106 VV-RVG

LSG Sachsen, Beschluss vom 05.09.2014 - Aktenzeichen L 8 SB 78/13 B KO

DRsp Nr. 2014/14351

Streit über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalts Prüfung der Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr bei Beendigung eines Verfahrens durch die Annahme eines Teilanerkenntnisses und nachfolgende Teilrücknahme Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung durch das SG bezogen auf die Festsetzung einer fiktiven Terminsgebühr Einschlägigkeit des § 197 Abs. 2 SGG in Bezug auf die Festsetzung der PKH-Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts Erläuterung des Rechtsbegriffs "angenommenes Anerkenntnis" in Nr. 3106 VV- RVG

1. Endet ein Verfahren durch die Annahme eines Teilanerkenntnisses und nachfolgende Teilrücknahme fällt keine fiktive Terminsgebühr an. 2. Der Rechtsbegriff "angenommenes Anerkenntnis" in Nr. 3106 VV- RVG meint die vollumfängliche Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG.

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG § 197 Abs. 2; RVG § 56 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 3; RVG § 1 Abs. 3; SGG § 178 S. 1; VV- RVG Nr. 3106; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 183;

Gründe:

I.