VGH Bayern - Beschluss vom 03.05.2005
8 C 05.475
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 862
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 03.563

Straßen- und Wegerecht - Streitwertbeschwerde, straßenrechtliche Anordnung, Herausgabe einer Grundstücksfläche

VGH Bayern, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 8 C 05.475

DRsp Nr. 2007/23953

Straßen- und Wegerecht - Streitwertbeschwerde, straßenrechtliche Anordnung, Herausgabe einer Grundstücksfläche

»Wendet sich ein Privater gegen den Verlauf einer öffentlichen Straße auf seinem Grundstück, so ergibt sich die Bedeutung der Sache für ihn regelmäßig aus dem Wert der in Anspruch genommenen Grundstücksfläche.«

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ;

Gründe:

Über die Streitwertbeschwerde ist nach dem Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047 - GKG a.F.) zu entscheiden (§ 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5.5.2004 BGBl I S. 718 ff.).

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nur zum Teil begründet. Eine Festsetzung des Streitwerts auf 0 EUR kommt nicht in Betracht.

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.). Lediglich in Fällen, in denen der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der so genannte Auffangstreitwert von ehemals 4.000 EUR anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 a.F.). Im vorliegenden Fall lassen sich den Anträgen des Klägers in Zusammenschau mit der Klagebegründung hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Festsetzung des Streitwerts entnehmen.