Über die Streitwertbeschwerde ist nach dem Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047 - GKG a.F.) zu entscheiden (§ 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5.5.2004 BGBl I S. 718 ff.).
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nur zum Teil begründet. Eine Festsetzung des Streitwerts auf 0 EUR kommt nicht in Betracht.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.). Lediglich in Fällen, in denen der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der so genannte Auffangstreitwert von ehemals 4.000 EUR anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 a.F.). Im vorliegenden Fall lassen sich den Anträgen des Klägers in Zusammenschau mit der Klagebegründung hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Festsetzung des Streitwerts entnehmen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|