I.
Der Verurteilte verbüßt seit dem 14.12.1998 in der JVA _ eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Zuhälterei u.a. Die Hälfte der Strafe wird am 20.05.2000 verbüßt sein, davon am 20.03.2001. Der Endstrafentermin ist auf den 20.11.2002 notiert.
Im Juli 1998 war der damals noch in U-Haft befindliche Verurteilte, nachdem er Besuch erhalten hatte, im Besitz von 18 g Haschisch angetroffen worden. Das deshalb eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde vom Amtsgericht gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Über den weiteren Vollzugsverlauf ist nichts Nachteiliges bekannt geworden.
Unter dem 17.08.1999, also mehr als ein Jahr nach dem Haschischfund, wurde der Vollzugsplan für den Gefangenen aufgestellt. Hinsichtlich Vollzugslockerungen heißt es dort lediglich, daß die "Regelwartezeit" zur Prüfung von Haftlockerungen abgelaufen sei und nach Eingang einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in die Lockerungsprüfung eingetreten werde. Der Gefangene habe zwar früher gelegentlich Haschisch geraucht, sei aber seit ca. einem Jahr "clean".
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