OLG Köln - Beschluß vom 21.08.2001
2 ARs 183/01
Normen:
BRAGO §§ 83 97 99 ;
Fundstellen:
StV 2003, 178
Vorinstanzen:
StA Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 173 Js 1109/99

Strafverteidigervergütung

OLG Köln, Beschluß vom 21.08.2001 - Aktenzeichen 2 ARs 183/01

DRsp Nr. 2002/3045

Strafverteidigervergütung

1. Auch bei Anberaumung zweier Strafsachen auf dieselbe Terminsstunde erhält der Verteidiger zwei Gebühren nach § 83 BRAGO, wenn erst in der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sachen ein Beschluss über die Verbindung beider Verfahren ergeht.2. Dem beigeordneten Rechtsanwalt darf eine Pauschvergütung nicht allein deswegen bewilligt werden, um einen "gerechten Ausgleich" für eine unanfechtbar zu niedrig festgesetzte gesetzliche Vergütung zu schaffen.

Normenkette:

BRAGO §§ 83 97 99 ;

Gründe:

I. Gegen den früheren Angeklagten war je gesondert unter dem 4. Dezember 1998 Anklage wegen 271 Fällen des Diebstahls und eines Falles der Sachbeschädigung sowie unter dem 16. August 1999 wegen räuberischer Erpressung zum Jugendschöffengericht Köln erhoben worden. Dieses hat in beiden Verfahren unter getrennten Aktenzeichen Termin zur Hauptverhandlung für den 8. Dezember 1999 auf die selbe Terminsstunde bestimmt. Erst nach Aufruf der beiden Sachen sind die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. In einem weiteren Hauptverhandlungstermin vom 15. Dezember 1999 ist der Angeklagte verurteilt worden.