A. Das Verfahren betrifft die Reichweite der Unschuldsvermutung im Privatklageverfahren.
I. Der 1911 geborene Beschwerdeführer steht unter der Pflegschaft seiner Ehefrau. Er leidet ausweislich eines nervenfachärztlichen Gutachtens vom 26. Januar 1984 unter einer auf eine Hirnverletzung zurückgehenden paranoid-querulatorischen Entwicklung, die mindestens in das Jahr 1947 zurückreicht. Dem Gutachten zufolge ist der Beschwerdeführer in seinem fortwährenden erbitterten Kampf gegen wirkliches oder vermeintlich erlittenes Unrecht nicht imstande, reale Tatsachen kritisch und logisch zu überprüfen und seine verfälschten Wirklichkeitsvorstellungen zu korrigieren. In allen anderen Bereichen geht das Gutachten von einer weitgehend ungestörten sozialen Verantwortungsfähigkeit und einer mäßig eingeschränkten Kritikfähigkeit aus.
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