A. Das Verfahren betrifft im Schwerpunkt die Reichweite der Unschuldsvermutung bei einer Kostenentscheidung, durch die dem Angeklagten in Analogie zu den für das Privatklageverfahren geltenden Kostenvorschriften die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegt wurden.
I. Gegen den Beschwerdeführer war vor dem Amtsgericht Kaufbeuren ein Verfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung anhängig. Der Beschwerdeführer soll als Hausmeister in dem von ihm zu betreuenden Mietshaus einen 11jährigen Jungen, den Nebenkläger, geohrfeigt haben.
1. Gegen einen zunächst ergangenen Strafbefehl vom 21. Dezember 1983 legte der Beschwerdeführer Einspruch ein, nachdem er unter dem 14. Dezember 1983 zu den Vorwürfen Stellung genommen hatte; zu diesem Zeitpunkt hatte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehlsantrag bereits gestellt.
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