Strafverfahrensrechtliche Kostenentscheidung und Unschuldvermutung
»1. Mit der im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes wurzelnden Unschuldsvermutung ist es nicht vereinbar, wenn das Gericht das Privatklageverfahren nach § 383 Abs. 2StPO einstellt und in den Gründen des Einstellungsbeschlusses von der Schuld des Beschuldigten ausgeht, ohne zuvor die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt zu haben.2. Gleiches gilt, wenn die Entscheidung über die Kosten und Auslagen auf die Annahme gründet, der Beschuldigte sei einer strafbaren Handlung schuldig.«
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerde-Verfahren betreffen vor allem Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf Einstellungs- und Kostenentscheidungen im Privatklageverfahren (§§ 383 Abs. 2, 471 Abs. 3 Nr. 2StPO).
I.
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