A. Das Verfahren betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Auferlegung von Kosten und Auslagen gemäß § 471 Abs. 3 Nr. 2 StPO nach Einstellung eines gegen ihn eingeleiteten Privatklageverfahrens in seinen Grundrechten verletzt ist.
I. Der Beschwerdeführer war in einem Privatklageverfahren der Beleidigung beschuldigt. Er soll - aus Wut über seinen Nachbarn, den Privatkläger - das Wort "Schweine" an ein Gebäude gesprüht haben, so daß es der Privatkläger sehen konnte. Der Beschwerdeführer gestand dies ein, berief sich jedoch auf ein Notwehrrecht, weil der Privatkläger und dessen Familie ihn ständig schikaniert und ihrerseits mit Beleidigungen überhäuft hätten.
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