BVerfG - Beschluß vom 15.03.1993
2 BvR 140/93
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 153 Abs. 2 § 467 Abs. 1, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Gütersloh - Beschluß vom 07.01.1993 - 3 Cs 44 Js 603/92 - AK 432/92,

Strafrechtliche Auslagenentscheidung und Unschuldsvermutung

BVerfG, Beschluß vom 15.03.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 140/93

DRsp Nr. 2005/15225

Strafrechtliche Auslagenentscheidung und Unschuldsvermutung

1. Die Unschuldsvermutung schließt nicht aus, in einer das Strafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen. 2. Allerdings muß dabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, daß es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage. Dieser Unterschied muß auch in der Formulierung der Gründe, deren Sinnzusammenhang zu würdigen ist, hinreichenden Ausdruck finden.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 153 Abs. 2 § 467 Abs. 1, Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine nach Anklageerhebung in Verbindung mit der Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 2 StPO) ergangene Auslagenentscheidung.

1. Das Amtsgericht Gütersloh setzte am 1. Juli 1992 durch Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Körperverletzung (§§ 230, 232 StGB) eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 50,- DM fest.