I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine nach Anklageerhebung in Verbindung mit der Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 2 StPO) ergangene Auslagenentscheidung.
1. Das Amtsgericht Gütersloh setzte am 1. Juli 1992 durch Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Körperverletzung (§§
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